Schadensersatz und entgangener Gewinn der Stadtwerke durch die Revision der EnBW gegen das Urteil des OLG-Stuttgart wegen Verzögerung der Übertragung der Netze

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Urteil des LG Stuttgart bestätigt, wonach als Folge der Konzessionsvergaben an die Stuttgart Netze GmbH das Stromhochspannungsnetz und das Gashochdrucknetz von der EnBW auf die Stuttgart Netze GmbH zu übertragen sind. Die EnBW hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Wir fragen deshalb:

1. In welcher Höhe werden voraussichtlich durch die von der EnBW eingelegten Revision Gerichts- und Anwaltskosten bei der Stadt, den Stadtwerken und der Stuttgart Netze entstehen?
2. In welcher Höhe sind bisher in den Gerichtsverfahren (vor LG und OLG) wegen Hochspannungsnetz und Hochdrucknetz Gerichts- und Anwaltskosten bei der Stadt, den Stadtwerken und der Stuttgart Netze angefallen?
3. In welcher Höhe entstehen der Stadtwerke GmbH bzw. der Stuttgart Netze GmbH wirtschaftliche Nachteile durch den durch den Rechtsstreit verhinderten Übergang der Strom- und Gasnetze und in welcher Höhe werden diese wirtschaftlichen Nachteile den Stadtwerken bzw. der Stuttgart Netze von der EnBW z.B. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ersetzt? In welcher Höhe ist darin der entgangene Gewinn enthalten?
4. Wie wird der Schaden durch entgangenen Gewinn berechnet, den die Stuttgart Vertrieb GmbH dadurch erleidet, dass sie über Jahre hinweg aufgrund der hohen Netznutzungsentgelte den Stuttgarter Verbrauchern keine günstigeren Strom- und Gaspreise anbieten kann und besteht für diese Gesellschaft im Fall des Obsiegens ein Schadenersatzanspruch gegen die EnBW? Beabsichtigt die Stuttgart Vertrieb GmbH, einen eventuellen Schadensersatz an die Verbraucher weiterzugeben?
5. Beabsichtigt der Herr Oberbürgermeister, sich mit dem Herrn Ministerpräsidenten in Verbindung zu setzen und diesen zu drängen, seine Einwirkungspflicht auf das Landesunternehmen EnBW Energie Baden-Württemberg AG wahrzunehmen und dieses zu einer klimafreundlichen Unternehmenspolitik auf der Grundlage des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg von 2013 und des Paris-Abkommens aus 2015 gegenüber der Stadt Stuttgart und seiner Bürger(innen) insbesondere auch im Hinblick auf das Stuttgarter Fernwärmenetz anzuhalten?