Mietwucher und Zweckentfremdung – was unternimmt die Stadt gegen www.hc24.de

Wir beantragen, dass folgende Fragen auf der Sitzung des Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen am 26.10.2018 von der Verwaltung beantwortet werden:

  1. Hat die Verwaltung die Wohnungsangebote des Portals www.hc24.de bezüglich der der Zweckentfremdungsverbotssatzung untersucht?
  2. Wie viele der auf dem genannten Internetportal angebotenen Wohnungen werden aus Sicht der Verwaltung zweckentfremdet angeboten?
  3. Zweckentfremdung von Wohnraum wird von der Zweckentfremdungsverbotssatzung (GRDrs 1197/2015) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Hat der Betreiber des Portals oder haben die jeweiligen Eigentümer um eine solche Genehmigung für die angebotenen Wohnungen ersucht?
  4. Wie viele der auf hc24.de angebotenen Wohnungen sind genehmigt als zum vorübergehenden Gebrauch von Wohnraum?
  5. Die Fragen werden nach § 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung (am 26. Oktober 2018) des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen gesetzt und dort beantwortet.

 Begründung:

Der Mangel an leistbarem Wohnraum in Stuttgart ist evident, vielfach beschrieben und muss deshalb hier nicht weiter vertieft werden. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es trotz erheblicher Wohnungsnot in Stuttgart ein überaus breites Angebot an „Wohnen auf Zeit“ gibt. Allein auf dem Portal www.hc24.de werden in Stuttgart und Umgebung rund 240 möblierte Wohnungen angeboten, die meisten sehr kurzfristig beziehbar. Nicht nur hinsichtlich der Mietpreise (teilweise werden über 50 Euro pro Quadratmeter Miete aufgerufen), sondern auch hinsichtlich der Zulässigkeit stellen sich Fragen, welche die Verwaltung zeitnah zu beantworten hat.

Das Totalversagens der Mietpreisbremse wird immer offensichtlicher. Bereits im Jahr 2016 wurden in Stuttgart bereits 61 Prozent aller angebotenen Wohnungen möbliert vermietet; vier Jahre zuvor waren es nur 34 Prozent. Wer möbliert vermietet, darf vom Zeitwert der Wohnungseinrichtung zwei Prozent auf die Monatsmiete draufschlagen. Bei einer Wohnungseinrichtung von beispielsweise 1200 Euro sind das rund 14 Euro pro Monat – für die gesamte Wohnung. Wer allerdings seine Wohnung möbliert und nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, darf den Mietpreis frei wählen – hier greift keine Mietpreisbremse. Es gilt für Stuttgart die Frage zu beantworten, welcher Vermieter das Recht hat, seine Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch anzubieten. Die Stadt muss ein unmittelbares Interesse haben, diese Nutzungsform weitestmöglich zu unterbinden.