Kein S-21-Baulärm an Sonn- und Feiertagen

Wir beantragen:

1. Der zuständige Bürgermeister Dr. Martin Schairer berichtet über die Kontrolle der Einhaltung von § 6 des Feiertagsgesetzes auf Baustellen im Stadtgebiet, insbesondere über Baustellen, die im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 stehen.
2. BM Schairer berichtet über die Rechtslage in Bezug auf das Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) und erläutert die Zuständigkeiten von Stadt (insbesondere das Amt für öffentliche Ordnung), Land, Bund und Eisenbahn-Bundesamt.
3. BM Schairer legt ggf. Ausnahmegenehmigungen für die S21 Baustellen auf dem Stadtgebiet von Stuttgart vor und erläutert dem zuständigen Ausschuss, ob solche Genehmigungen aus Sicht der Stadtverwaltung notwendig sind oder nicht.
4. Eine Aufstellung über die Anzahl der mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen das FTG sowie der eingegangenen Bürgerbeschwerden sowie eine Abschätzung
der entgangenen Bußgeld-Einnahmen durch Nicht-Verfolgung der Verstöße.

Begründung:

Im Zuge der Bauarbeiten des Projekts Stuttgart 21 werden auch an Sonn- und Feiertagen lärmintensive Ramm- und Sprengarbeiten durchgeführt. In § 6 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) heißt es: „An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten (…)“. Für die Überwachung dieses Landesgesetzes ist das Amt für öffentliche Ordnung Stuttgart zuständig, sofern sich die Lärmquelle auf Stuttgarter Gemarkung befindet. Entsprechend ist der zuständige Bürgermeister angehalten, Kontrollen zu veranlassen und ggf. auch Bußgelder zu verhängen, wenn Hinweise auf einen Verstoß gegen § 6 FTG vorliegen. Die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes (EBA) ist zwischenzeitlich geklärt. Auf Nachfrage schrieb das Amt: „Es gilt, dass die Vorhabenträgerin die Regelung des Sonn- und Feiertagsgesetzes beachten muss. Da es sich bei diesem Gesetz um ein Landesgesetz handelt, ist das Eisenbahn-Bundesamt allerdings nicht für seinen Vollzug zuständige Behörde. Die Überwachung der Einhaltung dieser gesetzlichen Regeln liegt beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart“.
Der Verweis auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches vom Bund erlassen wurde, greift in diesem Fall nicht. Die Regel, dass Bundesrecht (hier: ArbZG) Landesrecht (hier: FTG) bricht, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der identische Schutzgegenstand darin geregelt ist. Das ArbZG schützt die betroffenen Arbeitnehmer, das FTG hingegen die Rechte der Bevölkerung. Folglich kann die Regel, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, hier nicht zur Anwendung gebracht werden.
Rechtlich ist für Tunnelbauten die Landesbergdirektion zuständig. Auch deren Stellungnahme macht deutlich, dass arbeitsrechtliche Bewilligungen grundsätzlich nicht gegen andere Gesetze verstoßen dürfen. Noch bedeutender ist der Hinweis, dass die Landesbergdirektion keine feiertagsrechtlichen Ausnahmen erteilt hat und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt zu tun. Somit ist die Rechtslage eindeutig: Für die Sanktionierung der Verstöße gegen das vom Land Baden-Württemberg erlassene FTG ist das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zuständig.