Einführung einer städtischen Transparenzsatzung und eines Transparenzportals

Wir beantragen,

vorausgesetzt am 11.10.2017 im VA und v.a. am 12.10.2017 fällt die Grundsatzentscheidung bei Abstimmung über unseren Antrag 264/2017 dazu positiv aus (sonst wird der Antrag zurückgezogen):

  1. Eine Grundsatzentscheidung für eine Transparenzsatzung und ein Transparenzportal nach Hamburger Vorbild
  2. Nach Entscheidung für Punkt 2 legt die Verwaltung für die 2./3. Lesung die entstehenden einmaligen und regelmäßigen Bedarfe an finanziellen Mitteln und Personal dar
  3. Generell sind bei Auskünften im Rahmen des gesetzlichen Schutzes von Betriebsgeheimnissen, Urheberrechten usw. nur minimale Schwärzungen zugunsten dieser vorzunehmen, um das Auskunftsrecht der Antragsteller nicht mehr als unbedingt rechtlich nötig einzuschränken

Begründung:

  1. Das Transparenzgesetz samt Transparenzportal (transparenz.hamburg.de) kehren den Informationsfluss zugunsten der Interessierten um, indem pauschal Zahlen und Dokumente zum Abruf bereitgestellt werden – was auch die Zahl von gesonderten Informationsanfragen mit zugehörigen Gebühren verringert. Natürlich sind in einer Satzung nur städtische Informationen regel- und bereitstellbar, im Gegensatz zu Hamburg, das zugleich Bundesland ist. Aus solchen Daten vermögen Startups wie in Berlin schon geschehen, oft erstaunliche neue Angebote wie z.B. Apps zu entwickeln.
  2. Bevor eine brauchbare Kostenabschätzung vorgenommen werden kann, muss zunächst ausgearbeitet werden, welche Daten und Dokumente wie z.B. Gutachten im Auftrag der Stadt für die Veröffentlichung in welcher Form (gekürzt/geschwärzt?) in Frage kommen.
  3. Da wir ohne Gesetzgebungskompetenz die gesetzlichen Vorgaben von Bund und des Landes BW nicht ändern können, bleibt nur die Minimierung von Abstrichen bei Auskünften, denn eine Abwägung mit Betroffeneninteressen ist uns hier laut Verwaltung nicht möglich.