Abbruch trotz Erhaltungssatzung?

Antrag und Anfrage vom 26.03.2015 Nr. 102/2015

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Im Jahr 1988 wurden u. a. die Gebäude Beethovenstraße 60 bis 70 unter eine Erhaltungssatzung gem. § 172 (1) BauGB gestellt. Mittlerweile hat der Eigentümer, der Bau- und Wohnungsverein für diese Gebäude eine Abbruchgenehmigung bekommen. In der Sitzung des Bezirksbeirats am 24.6.2014 erläuterte Frau Stark vom Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung das Vorhaben des Bau-und Wohnungsvereins und führte aus, dass das Vorhaben zustimmungsreif sei. Und weiter: Die Vorgaben der Erhaltungssatzung würden eingehalten.

Wir fragen: Wie kann es sein, dass mietgünstiger Wohnraum in erhaltenswerten Häusern (die Häuser sind – abgesehen davon, dass der Bau- und Wohnungsverein in den letzten Jahren nichts mehr investiert hat – in einwandfreiem Zustand) ersetzt werden durch Neubauten mit Tiefgaragen und Balkonen, die sich die alten Mieter nicht mehr leisten können. Und das trotz Erhaltungssatzung?